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Entgeltordnung

gültig ab 01.01.2024

§ 1 Geltungsbereich/Grundsätze

  1. In dieser Ordnung werden Entgelte für Kurse im Rahmen der Kreisvolkshochschule Potsdam-Mittelmark geregelt.
  2. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule, im Nachfolgenden KVHS genannt, ist nach Maßgabe dieser Ordnung entgeltpflichtig.
  3. Entgeltschuldner sind die Vertragspartner. Mit seiner Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer mit den Regelungen der Entgeltordnung einverstanden.

§ 2 Entgelte

  1. Die Entgelte bemessen sich nach Art der Veranstaltung, der Anzahl der Unterrichtsstunden sowie dem Aufwand zur Durchführung der Veranstaltungen. Für die jeweilige Veranstaltung ist das im Veranstaltungsverzeichnis der Kreisvolkshochschule festgesetzte Entgelt zu erheben. Bei Nachplanungen ist das jeweilige Entgelt den dazugehörigen Informationen zu entnehmen.
  • Für Veranstaltungen in Form von Kursen beträgt das Entgelt für eine Unterrichtsstunde zu 45 Minuten EUR 3,50
  • Für Kurse mit höherem Aufwand beträgt das Entgelt EUR 4,00 bis EUR 6,00
  • Für Einzel- und Sonderveranstaltungen beträgt der Entgeltrahmen EUR 4,00 bis EUR 12,00
  • Für Kurse und Veranstaltungen, die vom o.g. Standard abweichen, sind die Entgelte gesondert zu kalkulieren und zu vereinbaren.

2. Für Kurse und Veranstaltungen, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann der/die KVHS-Leiter/in das Entgelt anteilmäßig erhöhen. Über das erhöhte Entgelt wird eine Einverständniserklärung von den Teilnehmern eingeholt, die zur Teilnahme berechtigt. Nach Kursbeginn eingehende Anmeldungen haben auf das festgesetzte Entgelt keinen Einfluss.

3. Eine Anmeldung zum Kurs oder zu einer Veranstaltung verpflichtet die KVHS nicht zur Durchführung des Kurses oder der Veranstaltung. Bereits gezahlte Entgelte werden rückerstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

4. Veranstaltungen von besonderem regional-, kultur-, sozial- oder gesellschaftspolitischem Interesse können von der Entgeltpflicht befreit werden.

5. Für Auftragsveranstaltungen werden gesonderte Entgelte vereinbart.

6. Erfolgt der Einstieg in einen laufenden Kurs, wird ab dem vierten Kurstermin das Entgelt anteilig berechnet.

§ 3 Ermäßigungen

  1. Teilnehmern, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Erwerbsminderung nach dem SGB XII bzw. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II beziehen und deren Ehepartnern sowie Schülern, Studenten, Auszubildenden, Empfängern von AsylbLG, Bundesfreiwilligendienstleistenden und Altersrentnern wird bei entsprechendem Nachweis eine Ermäßigung von 30% des jeweiligen Veranstaltungsentgelts gewährt.
  2. In begründeten sozialen Härtefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 30 % gewährt werden.
  3. Fallen die Voraussetzungen für die Ermäßigung während eines Kurses lt. Abs. 1 weg, ist ab dem Folgemonat das volle Entgelt zu entrichten.
  4. Ermäßigungen werden nicht gewährt bei Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

§ 4 Fälligkeit

  1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung und ist fällig zum Veranstaltungsbeginn.
  2. Das Entgelt wird bei Abgabe einer Einzugsermächtigung vom Konto des Teilnehmers eingezogen.
  3. Bei Überweisung ist das Entgelt mit Kursbeginn auf das Konto der Kreismusikschule und Kreisvolkshochschule Potsdam-Mittelmark GmbH unter Angabe der Veranstaltung und der Veranstaltungsnummer einzuzahlen. Die Einzahlung ist nachweisbar zu belegen.
  4. Bei Überschreitung der Fälligkeit um 10 Tage werden EUR 3,00 Mahngebühr je Mahnung erhoben.
  5. Eine Barzahlung ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht gesondert angegeben.

§ 5 Veranstaltungsversäumnis/-ausfall

  1. Wird eine Veranstaltung bzw. Unterrichtsstunde aus Gründen, die der Teilnehmer/die Teilnehmerin zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholung oder auf Erstattung der Entgelte. Bei wichtigen Hinderungsgründen kann auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes das Entgelt anteilig rückerstattet werden.
  2. Eine Erstattung erfolgt nicht, wenn für den Ausfall eine Nachholveranstaltung bzw. entsprechende Unterrichtszeit zur Nachholung im laufenden Semester angeboten wird.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorliegende Entgeltordnung basiert auf dem Beschluss Nr. 01-20-2023 der Gesellschafterversammlung vom 07.06.2023 und tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn gesetzliche Regelungen dies bedingen bzw. eine neue Entgeltordnung in Kraft gesetzt wird.

08.12.2023

Uta Hoffmann-Thoben

Geschäftsführerin