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Kursdetails

F24W10303 Ehegattenvertretung und Gesundheitsvorsorge

Seit dem 01.01.2023 gibt es eine neue Regelung die die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für den Zeitraum von drei Monaten regelt. Diese Regelung setzt die Vorsorgevollmacht -falls Ehepartner diese haben- nicht außer Kraft. Existiert eine Vorsorgevollmacht, ist die Regelung gar nicht anwendbar. Problematisch in der Bestimmung ist, dass diese nur gilt, wenn die Ehepartner nicht getrennt leben. Wie kann der Arzt wissen, ob die Ehepartner getrennt leben? Reicht schon der
unterschiedliche Name? Muss der Arzt, wenn der Nachname der Eheleute unterschiedlich ist, davon ausgehen, dass sie getrennt sind? Kann auch eine falsche Information von dritter Seite durch missgünstigen Angehörigen oder Dritten zum Ausschluss führen, wenn sie behaupten, dass der kranke Ehepartner die Vertretung nicht wollte?

Kursort

10

Adolf-Damaschke-Str. 60
14542 Werder (Havel)


Termine zum dieser Kurs
Datum Uhrzeit Ort
Datum:
17.06.2024
Uhrzeit:
18:00 - 20:15 Uhr
Wo:
Werder, KVHS, Adolf-Damaschke-Str. 60, R 10


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